Allgemeine Geschäftsbedingungen der C&D Gebäudereinigung GmbH, Kurfürstendamm 90, 10709 Berlin · Stand: 13. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der C&D Gebäudereinigung GmbH (nachfolgend „C&D“) – insbesondere für Hotelreinigung (Housekeeping), Gebäude- und Unterhaltsreinigung sowie Brandsicherheitswachen.
(2) Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn C&D ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn C&D in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
(4) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen – insbesondere der Einzelvertrag, die Auftragsbestätigung und das Leistungsverzeichnis – haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von C&D sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Grundlage jedes Angebots ist in der Regel eine Besichtigung des Objekts vor Ort.
(2) Ein Vertrag kommt durch einen beidseitig unterzeichneten Einzelvertrag, durch die Auftragsbestätigung von C&D in Textform oder durch den Beginn der Leistungen zustande.
(3) Art, Umfang, Häufigkeit und Zeiten der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag und dem Leistungsverzeichnis. Beide sind Vertragsbestandteil.
§ 3 Kostenlose Pilotphase
(1) C&D kann Neukunden eine kostenlose Pilotphase anbieten. Dauer und Umfang legt die Auftragsbestätigung fest.
(2) Während der Pilotphase erbringt C&D die vereinbarten Leistungen ohne Vergütung. Im Übrigen gelten diese AGB.
(3) Die Pilotphase endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine kostenpflichtige Fortsetzung kommt nur durch einen gesonderten Vertrag zustande.
§ 4 Leistungen und Ausführung
(1) Reinigungsleistungen erbringt C&D als Werkleistung (§§ 631 ff. BGB) sach- und fachgerecht nach dem Leistungsverzeichnis und dem anerkannten Stand der Reinigungstechnik.
(2) C&D setzt sorgfältig ausgewähltes und eingewiesenes Personal ein. Bei Krankheit, Urlaub oder sonstigem Ausfall stellt C&D gleichwertigen Ersatz ohne Mehrkosten. Auswahl, Einsatzplanung und Weisungen gegenüber dem Personal obliegen allein C&D; der Auftraggeber hat gegenüber den Mitarbeitern von C&D kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht. Wünsche und Beanstandungen richtet er an die von C&D benannte Objektleitung.
(3) Reinigungsmittel, Geräte und Maschinen stellt C&D, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verbrauchsmaterial für Gäste und Nutzer (z. B. Seife, Toilettenpapier, Hygieneartikel, Wäsche) stellt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) C&D führt die Arbeiten so aus, dass der Betrieb des Auftraggebers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Änderungen der Zeiten stimmen die Parteien miteinander ab.
(5) Zusätzliche Leistungen außerhalb des Leistungsverzeichnisses erbringt C&D nach gesonderter Beauftragung, die auch in Textform erfolgen kann.
(6) C&D darf geeignete Nachunternehmer einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
§ 5 Brandsicherheitswachen
(1) Brandsicherheitswachen (Brandwachen), etwa bei Vorstellungen, Proben und Veranstaltungen in Theatern und Versammlungsstätten, erbringt C&D als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB). Geschuldet ist der Einsatz der vereinbarten Zahl von Brandwachen zu den vereinbarten Zeiten, nicht ein bestimmter Erfolg.
(2) Die Brandwache beobachtet während des Einsatzes die ihr zugewiesenen Bereiche, achtet auf freie Flucht- und Rettungswege, ergreift im Brandfall erste Maßnahmen und alarmiert die Feuerwehr. Sie ersetzt weder die Feuerwehr noch die baulichen und technischen Brandschutzeinrichtungen.
(3) Für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz, die Brandschutzordnung, die Einhaltung behördlicher Auflagen sowie die Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern, Melde- und Alarmanlagen bleibt der Auftraggeber als Betreiber verantwortlich. Er teilt C&D rechtzeitig vor dem Einsatz mit, welche Auflagen für die jeweilige Veranstaltung gelten.
(4) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Einsatz ab oder nimmt er ihn nicht an, richtet sich der Vergütungsanspruch von C&D nach § 615 BGB.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber gewährt dem Personal von C&D zu den vereinbarten Zeiten ungehinderten Zugang zu den Leistungsbereichen.
(2) Er stellt Wasser und Strom unentgeltlich sowie, soweit für die Leistung erforderlich, einen verschließbaren Raum für Geräte und Material zur Verfügung.
(3) Er weist C&D vor Beginn auf besonders empfindliche Oberflächen und Gegenstände, besondere Pflegehinweise, Gefahrenquellen, Hausordnung und Sicherheitsvorschriften hin.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.
§ 7 Vergütung und Preisanpassung
(1) Es gelten die im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zusätzliche Leistungen nach § 4 Abs. 5 werden nach den vereinbarten Stundensätzen oder, falls keine vereinbart sind, nach den bei Beauftragung gültigen Preisen von C&D berechnet.
(3) Ändern sich nach Vertragsschluss die Lohnkosten von C&D durch einen geänderten Tarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk, durch eine Allgemeinverbindlicherklärung oder durch eine Änderung des gesetzlichen Mindestlohns, passt C&D die Vergütung in dem Umfang an, in dem sich diese Lohnkosten tatsächlich ändern. Das gilt bei sinkenden Lohnkosten entsprechend. C&D teilt die Anpassung mit Begründung in Textform mit; sie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
§ 8 Rechnung und Zahlung
(1) Laufende Leistungen rechnet C&D monatlich nachträglich ab, Einzelaufträge nach ihrer Erledigung.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Ist der Auftraggeber mit mehr als einer Monatsvergütung in Verzug, darf C&D nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Frist weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückhalten.
§ 9 Abnahme, Mängel und Nachbesserung
(1) Erkennbare Mängel einer Reinigungsleistung zeigt der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Ausführung, in Textform bei C&D an – möglichst mit genauer Bezeichnung von Ort und Art des Mangels. Bei Reinigung ist ein Mangel nach Ablauf dieser Zeit regelmäßig nicht mehr feststellbar.
(2) Erhebt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Leistung als abgenommen. Nicht rechtzeitig angezeigte erkennbare Mängel begründen keine Ansprüche.
(3) Bei rechtzeitig angezeigten Mängeln hat C&D das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung für die betroffene Leistung mindern oder – bei erheblichen und wiederholten Mängeln – den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 10.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche nach § 10 Abs. 1 und 2 und nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 10 Haftung
(1) C&D haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet C&D nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von C&D.
(4) C&D haftet nicht für Schäden, die auf normaler Abnutzung, auf Mängeln oder fehlender Eignung der zu reinigenden Flächen und Gegenstände oder auf unterlassenen Hinweisen des Auftraggebers nach § 6 Abs. 3 beruhen. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist zu berücksichtigen.
(5) Schäden, die bei der Leistung entstehen, zeigen sich die Parteien unverzüglich gegenseitig an.
§ 11 Schlüssel und Zugangsmittel
(1) Schlüssel, Codekarten, Diensttelefone und sonstige Zugangsmittel werden gegen schriftliches Übergabeprotokoll überlassen. C&D verwahrt sie sorgfältig und verwendet sie nur für die vertraglichen Leistungen.
(2) Den Verlust eines Zugangsmittels zeigt C&D dem Auftraggeber unverzüglich an.
(3) Für Verlust oder Beschädigung haftet C&D nur bei Verschulden und im Rahmen von § 10. Bei verschuldetem Schlüsselverlust umfasst die Haftung die erforderlichen Kosten für den Austausch der betroffenen Schließzylinder oder, falls unumgänglich, der Schließanlage.
§ 12 Verschwiegenheit und Datenschutz
(1) C&D und ihre Mitarbeiter bewahren über alle Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers sowie über Gäste und Nutzer des Objekts, die ihnen bei der Leistung bekannt werden, Stillschweigen – auch nach Ende des Vertrags.
(2) Die Mitarbeiter von C&D sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Fundsachen geben sie unverzüglich beim Auftraggeber ab.
(3) Personenbezogene Daten verarbeiten beide Parteien nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Hinweise zur Verarbeitung durch C&D enthält die Datenschutzerklärung.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Ist nichts vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt – etwa Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen oder Störungen der Infrastruktur, die C&D nicht zu vertreten hat – befreien C&D für ihre Dauer von der Leistungspflicht. C&D informiert den Auftraggeber unverzüglich. Für den Zeitraum der Nichtleistung entfällt der entsprechende Vergütungsanspruch.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Berlin (§ 38 ZPO). C&D darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).


